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   OLG Saarbrücken, 11.11.2009 - 9 W 340/09 - 33   

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https://dejure.org/2009,12975
OLG Saarbrücken, 11.11.2009 - 9 W 340/09 - 33 (https://dejure.org/2009,12975)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.11.2009 - 9 W 340/09 - 33 (https://dejure.org/2009,12975)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. November 2009 - 9 W 340/09 - 33 (https://dejure.org/2009,12975)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 278 Abs. 6 ZPO; § 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Enfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV § 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
    Erfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 720
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 23 W 274/06

    Terminsgebühr bei Verhandlungen über einen sogenannten Mehrvergleich; Auslegung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.11.2009 - 9 W 340/09
    Im Übrigen fällt, wenn in einem gerichtlichen Vergleich ein überschießender Vergleich ("Mehrvergleich") unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen wird, die Terminsgebühr grundsätzlich aus dem Gesamtstreitwert an, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die mitverglichenen Ansprüche Gegenstand des Termins waren (bgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6. Februar 2007, 23 W 274/06, JurBüro 2007, 482, m.w.N.).

    Im Fall des RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 richtet sich der Geschäftswert nach dem Gegenstand, zu dem die Parteien ihr Einverständnis erklärt haben und über den das Gericht entschieden hat (Gerold/ Schmidt/ Müller- Rabe, aaO, Rz. 125; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., RVG VV 3104, Rz. 37, 38, m.w.N.; OLG Hamm, JurBüro 2007, 482).

  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05

    Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.11.2009 - 9 W 340/09
    Wenn eine außergerichtliche Einigungsbesprechung über einen nicht rechtshängigen Anspruch, für den Verfahrensauftrag bereits besteht, genügt, um eine Terminsgebühr auszulösen, so muss im Rahmen des RVG VV 3401 Abs. 1 Nr. 1 dasselbe für das schriftliche Aushandeln eines Vergleichs gelten, zumal dieses häufig mühsamer ist als eine Besprechung (vgl. Gerold/ Schmidt/ Müller- Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., VV 3104, Rz. 53 ff, 58, 61; BGH, AnwBl 2007, 381; siehe auch OLG Köln, OLGR Köln 2008, 65).
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06

    Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.11.2009 - 9 W 340/09
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 10. Juli 2006 (II ZB 28/05, FamRZ 2006, 1441) entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: RVG VV Nr. 3104) immer dann verdient, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten (siehe auch BGH, MDR 2007, 917).
  • BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfharen;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.11.2009 - 9 W 340/09
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 10. Juli 2006 (II ZB 28/05, FamRZ 2006, 1441) entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: RVG VV Nr. 3104) immer dann verdient, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten (siehe auch BGH, MDR 2007, 917).
  • OLG Köln, 12.07.2007 - 4 WF 135/07
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.11.2009 - 9 W 340/09
    Wenn eine außergerichtliche Einigungsbesprechung über einen nicht rechtshängigen Anspruch, für den Verfahrensauftrag bereits besteht, genügt, um eine Terminsgebühr auszulösen, so muss im Rahmen des RVG VV 3401 Abs. 1 Nr. 1 dasselbe für das schriftliche Aushandeln eines Vergleichs gelten, zumal dieses häufig mühsamer ist als eine Besprechung (vgl. Gerold/ Schmidt/ Müller- Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., VV 3104, Rz. 53 ff, 58, 61; BGH, AnwBl 2007, 381; siehe auch OLG Köln, OLGR Köln 2008, 65).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 5 U 137/10

    Streitwert einer Räumungsklage: Bemessung des Vergleichsmehrwerts;

    Die vom Beklagtenvertreter in Bezug genommene Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 11.11.2009 (9 W 340/09) dürfte nicht einschlägig sein, weil die höheren Terminsgebühren nach der dortigen Sachverhaltsgestaltung dadurch verdient waren, dass die Prozessbevollmächtigten im Rahmen der (schriftlichen) Auseinandersetzung vor Gericht sich inhaltlich über die Ansprüche ausgetauscht haben.
  • OLG Dresden, 07.02.2014 - 23 WF 1209/13

    Rechtsanwaltskosten

    Entgegen der Gegenauffassung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2009, 2 WF 33/09, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2009, 10 WF 30/08, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.11.2009, 9 W 340/09, juris, ohne Erörterung der hier aufgeworfenen Frage; LG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2009, 6 T 135/09, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.01.2008, 8 WF 12/08, juris Rn. 25 ff.) ist die vom BGH entschiedene Fallkonstellation mit der vorliegenden vergleichbar.
  • OLG Celle, 13.06.2016 - 21 WF 118/16

    Rechtsanwaltsbeiordnung in isolierter Familiensache, Umfang des

    Die (auch bei schriftlichem Vergleichsschluss und anschließender gerichtlicher Feststellung entstehende, vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2006, 1441; OLG Saarbrücken MDR 2010, 720) Terminsgebühr umfasst dadurch ebenso notwendig auch den nicht anhängigen Verfahrensgegenstand (a. A.: LAG München NZA-RR 2015, 328 f.).
  • OLG Dresden, 04.08.2011 - 23 WF 475/11

    Anwaltsgebühren bei Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen

    Entgegen der Gegenauffassung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2009, 2 WF 33/09, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2009, 10 WF 30/08, juris; OLG Saarbrükken, Beschluss vom 11.11.2009, 9 W 340/09, juris, ohne Erörterung der hier aufgeworfenen Frage; LG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2009, 6 T 135/09, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.01.2008, 8 WF 12/08, juris Rn. 25 ff.) ist die vom BGH entschiedene Fallkonstellation mit der vorliegenden vergleichbar.
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